Position 6308Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6308 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 63 („Andere Konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6308 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 6308000015 | aus Baumwolle |
| 6308000020 | aus synthetischen Fasern |
| 6308000090 | andere |
Häufige Fragen zu 6308
6308 bezeichnet „Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
6308 umfasst 3 Untercodes, darunter „aus Baumwolle“, „aus synthetischen Fasern“ und „andere“.
Die Einreihung 6308 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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