Position 6801Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6801 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 68 („Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder Ähnlichen Stoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Restriction on entry into free circulation
Herkunft: China
Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission
Restriction on entry into free circulation
Herkunft: Indien
Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission
Restriction on entry into free circulation
Herkunft: Weißrußland
Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission
Ausfuhr (Export)
Für den Code 6801 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 6801
6801 bezeichnet „Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)“ im Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Regulation 2658/87 und Regulation 0288/24.
Für 6801 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 6801 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Für 6801 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
6801 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Kapitel 68 („Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder Ähnlichen Stoffen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 6801 erfasst speziell „Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)“.
Die Einreihung 6801 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.