Position 6801Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 6801
Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Schiffe und Bohrplattformen

Land / AbkommenZollsatz
ERGA OMNES0%
C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Einfuhrkontrollen

  • Restriction on entry into free circulation

    Herkunft: China

    Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission

  • Restriction on entry into free circulation

    Herkunft: Indien

    Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission

  • Restriction on entry into free circulation

    Herkunft: Weißrußland

    Um die Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden Pflanzengesundheitskontrollen von Holzverpackungsmaterial durch, das die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, schützt oder befördert, und zwar in einer Quote von mindestens 15% der Sendungen der spezifizierten Waren. Die Verordnung (EU) 2024/288 gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 – Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15) unterliegt. (Artikel 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288) der Kommission

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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