Position 6909Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6909 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 69 („Keramische Waren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“). Als Position bündelt 6909 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5 % und 5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6909
6909 bezeichnet „Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken“ im Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement; Keramik; Glas und Glaswaren“).
6909 umfasst 4 Untercodes, darunter „aus Porzellan“, „Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr“ und „andere“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5 % und 5 %.
Die Einreihung 6909 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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