Unterposition 710421Diamanten
Gültig seit 01.01.2022
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen
Herkunft: Weißrußland
(1) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. (2) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden. Artikel 1rc – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Verordnung (EU) 2024/1865 DES RATES)
Import control on luxury goods
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
Import control
Herkunft: Alle Drittländer
1. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurden. 2. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. 3. Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland mit einem Gewicht von 1,0 Karaten pro Diamanten ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden. 4. Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführten Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Russland ausgeführt werden und deren Gewicht 0,5 Karaten oder 0,1 g je Diamanten beträgt. Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Güter, die zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Union reisen, oder ihrer mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, im Eigentum dieser Personen stehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Einfuhr von Kulturgütern genehmigen, die im Rahmen der förmlichen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland verliehen werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 weisen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die als Vorleistungen für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden, nach. Ab dem 1. September 2024 umfassen die Nachweise auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeit ein entsprechendes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden. Artikel 3p der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Import control
Herkunft: Russische Föderation
1. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurden. 2. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. 3. Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland mit einem Gewicht von 1,0 Karaten pro Diamanten ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden. 4. Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführten Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Russland ausgeführt werden und deren Gewicht 0,5 Karaten oder 0,1 g je Diamanten beträgt. Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Güter, die zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Union reisen, oder ihrer mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, im Eigentum dieser Personen stehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Einfuhr von Kulturgütern genehmigen, die im Rahmen der förmlichen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland verliehen werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 weisen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die als Vorleistungen für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden, nach. Ab dem 1. September 2024 umfassen die Nachweise auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeit ein entsprechendes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden. Artikel 3p der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export authorization (Dual use) | Alle Drittländer |
| Export control on restricted goods and technologies | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Export control | Russische Föderation |
| Export control | Weißrußland |
Disclaimer
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