Unterposition 711590andere

Gültig seit 01.01.1972

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

3%

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren0%
U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)
Albanien0%
APS - Allgemeine Regelung0%
Bosnien und Herzegowina0%
Ecuador0%
Georgien0%
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)0%
Japan0%
Kanada0%
Kolumbien0%
Kosovo0%
Montenegro0%
Neuseeland0%
Nordmazedonien0%
Peru0%
Serbien0%
Singapur0%
Ukraine0%
Vietnam0%
Zentralamerika0%

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien

    Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)

    Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.

  • Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen

    Herkunft: ERGA OMNES

    Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen

  • Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen

    Herkunft: Iran (Islamische Republik)

    Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen

  • Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen

    Herkunft: Weißrußland

    (1) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. (2) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden. Artikel 1rc – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Verordnung (EU) 2024/1865 DES RATES)

  • Import control

    Herkunft: Iran (Islamische Republik)

    Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Konsolidierte Fassung) Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.

  • Einfuhrkontrolle — Abfall

    Herkunft: ERGA OMNES

    Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

    Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.

    Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

    Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.

  • Import control

    Herkunft: Alle Drittländer

    1. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurden. 2. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. 3. Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland mit einem Gewicht von 1,0 Karaten pro Diamanten ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden. 4. Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführten Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Russland ausgeführt werden und deren Gewicht 0,5 Karaten oder 0,1 g je Diamanten beträgt. Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Güter, die zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Union reisen, oder ihrer mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, im Eigentum dieser Personen stehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Einfuhr von Kulturgütern genehmigen, die im Rahmen der förmlichen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland verliehen werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 weisen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die als Vorleistungen für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden, nach. Ab dem 1. September 2024 umfassen die Nachweise auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeit ein entsprechendes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden. Artikel 3p der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

  • Import control

    Herkunft: Russische Föderation

    1. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurden. 2. Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten gemäß Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. 3. Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland mit einem Gewicht von 1,0 Karaten pro Diamanten ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden. 4. Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführten Erzeugnisse, die aus Diamanten mit Ursprung in Russland bestehen oder aus Russland ausgeführt werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Russland ausgeführt werden und deren Gewicht 0,5 Karaten oder 0,1 g je Diamanten beträgt. Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Güter, die zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Union reisen, oder ihrer mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, im Eigentum dieser Personen stehen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Einfuhr von Kulturgütern genehmigen, die im Rahmen der förmlichen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland verliehen werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 weisen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die als Vorleistungen für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden, nach. Ab dem 1. September 2024 umfassen die Nachweise auf der Grundlage der Rückverfolgbarkeit ein entsprechendes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden. Artikel 3p der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

Unsicher bei der Tarifierung?

Produktdaten (Beschreibung, Datenblatt oder Produktfotos) hochladen und kostenloses Tarifierungsdossier per E-Mail erhalten.

PDF, JPG oder PNG hierher ziehen oder klicken

(max. 3 MB)