Unterposition 720219anderes
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 720219 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 7202 („Ferrolegierungen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,7%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Färöer | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Syrien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
Zollunion
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| San Marino | 0% |
| Türkei | 0% |
Sonderzölle
| Maßnahme | Herkunft | Zollsatz |
|---|---|---|
| Additional duties (safeguard) | Grafschaften, für die Safeguadt-Zölle gelten – Ferrolegierungselemente Gilt nicht für: Brasilien, China, Georgien, Sambia, Thailand | — |
Einfuhrkontrollen
Import prohibition
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Waren aus dem Anhang V der Verordnung (EU) 2017/1509 (Kohle, Eisen und Eisenerz)
Carbon Border Adjustment Mechanism
Herkunft: Alle Drittländer
Art. 2a der Verordnung 2023/956: Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin.
CBAM-Verpflichtungen gelten nicht für Waren mit Ursprung in der EU; in Fällen, in denen Nicht-CBAM-Waren mit Ursprung außerhalb der EU im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung zusammen mit Waren mit Ursprung in der EU verarbeitet werden, sind die daraus resultierenden CBAM-Veredelungserzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, von den CBAM-Verpflichtungen befreit.
Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956: Abweichend von Artikel 4 kann ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31. März 2026 einen Antrag gemäß Artikel 5 gestellt hat, vorläufig weiterhin Waren einführen, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß diesem Artikel trifft.
Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 25: Unbeschadet des Artikels 2a gestatten die Zollbehörden die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für: - im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, - elektrischen Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets erzeugt wird, - Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets, - ein Einführer, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 2 (4) – Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 720219
720219 bezeichnet „anderes“, eine Einreihung innerhalb der Position 7202 („Ferrolegierungen“) im Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ sind 2 Maßnahmen für San Marino und Türkei hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ sind 6 Maßnahmen für Grafschaften, für die Safeguadt-Zölle gelten – Ferrolegierungselemente, Indien, Malaysia, Norwegen u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 17 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. hinterlegt. Als „Additional duties (safeguard)“ ist eine Maßnahme für Grafschaften, für die Safeguadt-Zölle gelten – Ferrolegierungselemente hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 098665, 098815, 098819, 098810, 098818 und 098820. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Decision 0245/02, Decision 0142/96 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 720219 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 720219 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Brasilien, China, Georgien, Indien u. a.
Für 720219 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
720219 ist einer von 10 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 7202 („Ferrolegierungen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 720219 erfasst speziell „anderes“.
Die Einreihung 720219 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.