Unterposition 720836mit einer Dicke von mehr als 10|mm
Gültig seit 01.01.1996
Einfuhr (Import)
Sonderzölle
| Maßnahme | Herkunft | Zollsatz |
|---|---|---|
| Additional duties (safeguard) | Länder, die Schutzmaßnahmen unterliegen Gilt nicht für: Brasilien, China, Indonesien, Moldau, Republik, Nordmazedonien, Südafrika, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate | 25% |
Einfuhrkontrollen
Import control
Herkunft: Alle Drittländer
Es ist untersagt: a) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie I) ihren Ursprung in Russland haben, oder II) aus Russland ausgeführt wurden; B) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben; C) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden; d) ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII einzuführen oder zu erwerben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet werden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90, für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendeten Ausgangsstoffe aus Eisen und Stahl vor, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem Partnerland eingeführt, das in Anhang XXXVI für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgeführt ist; e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung, die Lieferung und die Wiederaufbereitung ziviler nuklearer Fähigkeiten sowie für die Fortsetzung der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme ziviler kerntechnischer Anlagen wie des Paks-II-Projekts, der Lieferung von Ausgangsstoffen für die Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien für die Umweltstrahlungsüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, erforderlich ist. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates – Artikel 3 g
Import control
Herkunft: Russische Föderation
Es ist untersagt: a) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie I) ihren Ursprung in Russland haben, oder II) aus Russland ausgeführt wurden; B) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben; C) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden; d) ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII einzuführen oder zu erwerben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet werden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90, für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendeten Ausgangsstoffe aus Eisen und Stahl vor, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem Partnerland eingeführt, das in Anhang XXXVI für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgeführt ist; e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung, die Lieferung und die Wiederaufbereitung ziviler nuklearer Fähigkeiten sowie für die Fortsetzung der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme ziviler kerntechnischer Anlagen wie des Paks-II-Projekts, der Lieferung von Ausgangsstoffen für die Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien für die Umweltstrahlungsüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, erforderlich ist. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates – Artikel 3 g
Ausfuhr (Export)
Für den Code 720836 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Disclaimer
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