Position 7316Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 7316 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,7%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U090Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| U091Erklärung auf der Rechnung - Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass in der Erklärung der Vermerk "no cumulation applied" enthalten ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Ecuador | 0% | |
| Färöer | 0% | |
| Georgien | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Schweiz | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Syrien | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
Zollunion
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| San Marino | 0% |
| Türkei | 0% |
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Import control
Herkunft: Alle Drittländer
Es ist untersagt: a) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie I) ihren Ursprung in Russland haben, oder II) aus Russland ausgeführt wurden; B) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben; C) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden; d) ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII einzuführen oder zu erwerben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet werden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90, für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendeten Ausgangsstoffe aus Eisen und Stahl vor, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem Partnerland eingeführt, das in Anhang XXXVI für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgeführt ist; e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung, die Lieferung und die Wiederaufbereitung ziviler nuklearer Fähigkeiten sowie für die Fortsetzung der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme ziviler kerntechnischer Anlagen wie des Paks-II-Projekts, der Lieferung von Ausgangsstoffen für die Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien für die Umweltstrahlungsüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, erforderlich ist. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates – Artikel 3 g
Import control
Herkunft: Russische Föderation
Es ist untersagt: a) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie I) ihren Ursprung in Russland haben, oder II) aus Russland ausgeführt wurden; B) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben; C) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden; d) ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII einzuführen oder zu erwerben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet werden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90, für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendeten Ausgangsstoffe aus Eisen und Stahl vor, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem Partnerland eingeführt, das in Anhang XXXVI für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgeführt ist; e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen. Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung, die Lieferung und die Wiederaufbereitung ziviler nuklearer Fähigkeiten sowie für die Fortsetzung der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme ziviler kerntechnischer Anlagen wie des Paks-II-Projekts, der Lieferung von Ausgangsstoffen für die Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien für die Umweltstrahlungsüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, erforderlich ist. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates – Artikel 3 g
Ausfuhr (Export)
Für den Code 7316 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 7316
7316 bezeichnet „Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl“ im Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ sind 2 Maßnahmen für San Marino und Türkei hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 22 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Decision 0245/02, Decision 0142/96 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 7316 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 7316 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446), Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA), Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (vorbehaltlich der Bedingung, dass im Feld 7 der Vermerk "no cumulation applied" angekreuzt ist) über den Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäische Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft u. a. erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien und Russische Föderation.
Für 7316 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
7316 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Kapitel 73 („Waren aus Eisen oder Stahl“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 7316 erfasst speziell „Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl“.
Die Einreihung 7316 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.