Zolltarifnummer 8418999099andere
Gültig seit 01.02.2017
Die Zolltarifnummer 8418999099 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 8418 („Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
Einfuhr (Import)
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Import control of fluorinated greenhouse gases
Herkunft: ERGA OMNES
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: (a) Kälteanlagen; (b) Klimaanlagen; (c) Wärmepumpen; (d) Brandschutzeinrichtungen; (e) elektrische Schaltanlagen; (f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen; (g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase; (h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder (i) Organic-Rankine-Kreisläufe. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen. Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben. Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 8418999099 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Ähnliche Zolltarifnummern zu 8418999099
8418999099 steht in KN-Code 84189990 „andere“. Auf derselben Ebene liegen 7 weitere Zolltarifnummern, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 8418999010 | von für die Klimaanlage bestimmten Einrichtungen zur Kälteerzeugung, für bestimmte Luftfahrzeuge |
| 8418999020 | Anschlussblock aus Aluminium für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess: -gehärtet auf T6 oder T5 Härtegrad, -mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g, -mit einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm, -mit einteiliger Befestigungsschiene |
| 8418999030 | Sammler-Trockner-Profil für den Anschluss an einen Kondensatorverteiler im Schweißprozess mit: -einer Ebenheit der gelöteten Stelle von nicht mehr als 0,2 mm, -einem Gewicht von 100 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 g, -einer einteiligen Befestigungsschiene |
| 8418999040 | Verdampfer von der Art eines Wärmetauschers, bestehend aus Aluminiumrohren mit Kupferenden, umschlossen von Aluminiumkühlern -mit Abmessungen von 403 x 276 x 70 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 464 x 399 x 83 mm, -mit einem Gesamtgewicht des Satzes von 236 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 010 g, -mit fest eingebautem Sensor, -mit Schalldämpfer, -mit 2, 5 oder 7 Regel- und Leistungsanschlussstiften mit Temperaturfühler-, Heizgeräte- oder Sicherungsbuchse am Kontaktende zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Unterpositionen 8418 10, 8418 21 und 8418 40 |
| 8418999050 | Wärmetauscher (Verdampfer) zur Verwendung in Haushaltskühl- und -gefrierschränken sowie entsprechenden Kombigeräten: -mit Außenabmessungen von 362 mm x 244 mm x 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 398,4 mm x 503 mm x 60 mm, -mit Aluminiumkühlerrippen von 229 mm bis 307 mm mit Außenabmessungen von 60 mm x 26,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 60,2 mm x 27,3 mm, -mit einem Aluminiumrohr mit einem Außendurchmesser von 8,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,5 mm, -mit nicht mehr als zwei Heizelementen mit einer Leistung von 40 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 W, mit Kabeln und Anschlüssen, -auch mit zwei Thermosicherungen mit einem Schmelzpunkt von 77 °C, mit Kabeln und Anschlüssen |
| 8418999060 | Kondensator für Kühlschränke oder kombinierte Kühl- und Gefrierschränke für den Haushalt, mindestens mit -einem Stahlrohr mit einem Durchmesser von 4,68 mm bis 4,81 mm und einer Wandstärke von 0,52 mm bis 0,65 mm, -26-30 Stück horizontalen Rohrabschnitten, jeweils gerade mit einer Länge von 450 mm bis 455 mm, mit Abständen von 40 mm zwischen jedem waagerechten Teil angeordnet, -112 bis 174 Stück geschweißten Stahlstäben mit einem Durchmesser von 1,3 mm und einer Länge von 1 002 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 322 mm, -mit 3 Clips, -4 zwischen den Stäben angeschweißten Halterungen, |
| 8418999091 | mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) vorbefüllt |
Häufige Fragen zu 8418999099
8418999099 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 8418 („Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415“) im Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87 und Regulation 0573/24.
Für 8418999099 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 8418999099 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Für 8418999099 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
8418999099 ist einer von 8 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 84189990 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 8418999099 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 8418999099 ist im TARIC seit dem 01.02.2017 gültig und aktuell in Kraft.
Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.