Zolltarifnummer 8507600090andere
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 8507600090 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 8507 („Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,7%.
Einfuhr (Import)
Schiffe und Bohrplattformen
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Einfuhrkontrollen
Import control of fluorinated greenhouse gases
Herkunft: ERGA OMNES
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: (a) Kälteanlagen; (b) Klimaanlagen; (c) Wärmepumpen; (d) Brandschutzeinrichtungen; (e) elektrische Schaltanlagen; (f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen; (g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase; (h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder (i) Organic-Rankine-Kreisläufe. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen. Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben. Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 8507600090 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Ähnliche Zolltarifnummern zu 8507600090
8507600090 steht in Unterposition 850760 „Lithium-Ionen-Akkumulatoren“. Auf derselben Ebene liegen 15 weitere Zolltarifnummern, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 8507600010 | für zivile Luftfahrzeuge |
| 8507600015 | Zylindrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren oder Module mit - einer Nennkapazität von 8,8 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 Ah, - einer Nennspannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 V, - einer Leistung von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 648 W, zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrrädern |
| 8507600018 | Lithium-Ionen-Polymer-Akkumulatorpack mit Batteriemanagementsystem und CAN-Bus-Schnittstelle mit: - 6 Modulen mit 90 Zellen oder mehr, jedoch nicht mehr als 192 Zellen, - einer Nennspannung von 280 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 V, - einer Nennkapazität von 9,7 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 Ah, - einer Ladespannung von 110 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 495 V und in einem Metallgehäuse mit: - einer Länge von nicht mehr als 1 723 mm, - einer Breite von nicht mehr als 1 162,23 mm, - einer Höhe von nicht mehr als 395 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8703, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können |
| 8507600024 | Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterie auf der Grundlage von Lithium-Eisenphosphat-Technologie mit -einer Sicherung, -"Cell-to-pack"-Design, -einer Länge von 985 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 015 mm, -einer Breite von 1 050 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 070 mm, -einer Höhe von 145 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 mm, -einem Gewicht von 220 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 kg, -einer Kapazität von 200 Ah oder mehr, -mit einer spezifischen Energiedichte von 130 Wh/kg oder mehr zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Unterposition 8702 40 |
| 8507600026 | Module für die Montage von elektrischen Akkumulatoren in Lithium-Ferrophosphat-Technologie (LFP) mit: -einer Länge von 670 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 882 mm, -einer Breite von 390 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 655 mm, -einer Höhe von 110 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 137 mm, -einem Gewicht von 60 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 165 kg und -einer Leistung von 11 300 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 29 360 Wh |
| 8507600028 | Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zelle mit: - einer Länge von 190mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 380mm, - einer Breite von 90mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150mm, - einer Höhe von 4mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 35mm, - einem Gewicht von 0,1kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5kg, - einer Nennspannung von 3,0 VDC oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 VDC, - einer Nennkapazität von nicht mehr als 150Ah zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Akkumulatoren für Hybrid- und Elektrofahrzeuge |
| 8507600029 | Lithium-Ionen-Akkumulatorpack in einem spezifischen Gehäuse, geeignet für den Betrieb in digitalen Fotoapparaten, mit: -einer Länge von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm, -einer Breite von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm, -einer Höhe von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 mm, -einem Gewicht von 0,040 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,085 kg und -einer Kapazität von nicht mehr als 2200 mAh |
| 8507600030 | Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien |
| 8507600031 | Module für die Montage von Lithium-Ionen-Batteriepacks unter Verwendung einer anderen Technologie als der Lithium-Eisenphosphat-Technologie (LFP) mit -einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm, -einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm, -einer Höhe von 75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm, -einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg, -einer Leistung von 458 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 510 Wh und -einer Spannung von weniger als 45 V oder mehr als 70 V |
| 8507600033 | Lithium-Ionen-Batteriemodul oder -Akkumulator mit: - einer Länge von 150mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 310mm, - einer Breite von 100mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000mm, - einer Höhe von 200mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500mm, - einem Gewicht von 50kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 200kg, - Zellen mit einer Nennkapazität von 58 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 Ah, - einer Ausgangsnennspannung von 230 V (Wechselstrom) oder mehr, jedoch nicht mehr als 980 V (Gleichstrom) |
| 8507600036 | Lithium-Ionen-Akkumulator mit -mehreren verbundenen Lithium-Ionen-Akkumulatorzellen, -Lade- und Überwachungselektronik, -einer Leistung von 74 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 Wh, -in einem Kunststoffgehäuse mit elektrischem Anschlusskontakt und LCD-Anzeige zur Verwendung bei der Herstellung von schnurlosen Staubsaugern oder wiederaufladbaren Energiequellen hierfür |
| 8507600048 | Integriertes Batteriesystem in einem Metall- oder Kunststoffgehäuse, auch mit Halterungen, bestehend aus: - einem Lithium-Ionen-Akkumulator mit einer Spannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 50,4 V, und einer Nennleistung zwischen 0,3 kWh und 0,9 kWh, - einem Batteriemanagementsystem, - einem Leistungsrelais, - einem Kühlsystem, - ein bis vier Anschlüssen - zur Verwendung bei der Herstellung von Mild-Hybrid-Kraftfahrzeugen (Mild Hybrid Electric Vehicles – mHEV) |
Alle 15 Einträge in Unterposition 850760 „Lithium-Ionen-Akkumulatoren“ ansehen →
Häufige Fragen zu 8507600090
8507600090 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 8507 („Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form“) im Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Regulation 2658/87 und Regulation 0573/24.
Für 8507600090 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 8507600090 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Für 8507600090 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
8507600090 ist einer von 16 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 850760 („Lithium-Ionen-Akkumulatoren“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 8507600090 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 8507600090 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.