Unterposition 853952Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen)

Gültig seit 01.01.2022

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

3,7%

Ergänzende Maßeinheit

Stück

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Albanien0%
Bosnien und Herzegowina0%
Kosovo0%
Montenegro0%
Nordmazedonien0%
Serbien0%

Schiffe und Bohrplattformen

Land / AbkommenZollsatz
ERGA OMNES0%
C990Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Einfuhrkontrollen

  • Import control of mercury

    Herkunft: Alle Drittländer

    Die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte sind gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/852 verboten. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden mit Quecksilber versetzten Produkte: a) für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrliche Produkte; b) Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard.

  • Einfuhrkontrolle

    Herkunft: Russische Föderation

    Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätz 1 nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Abweichend von den Absätz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. VERORDNUNG (EU) 833/2014 - Artikel 3i (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES)

Disclaimer

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