Position 8545Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 8545 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und Andere Elektrotechnische Waren, Teile Davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für Diese Geräte“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“). Als Position bündelt 8545 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 1,7 % und 2,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 8545
8545 bezeichnet „Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall“ im Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
8545 umfasst 4 Untercodes, darunter „von der für Öfen verwendeten Art“, „andere“ und „Kohlebürsten“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 1,7 % und 2,7 %.
Die Einreihung 8545 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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