Zolltarifnummer 8708999722Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff, -mit Teilen aus Metall und -auch mit Teilen aus Kunststoff, -mit glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz, -auch bedruckt oder oberflächenbehandelt,  -auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen, -auch mit aufgeklebter Tastaturfolie, -auch mit ein- oder mehrlagiger Schutzfolie

Gültig seit 01.07.2020

Einordnung im Zolltarif
Zolltarifnummer 8708999722
Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff, -mit Teilen aus Metall und -auch mit Teilen aus Kunststoff, -mit glasfaserverstärktem Epoxidharz oder Holz, -auch bedruckt oder oberflächenbehandelt,  -auch mit elektrisch leitenden Kontaktelementen, -auch mit aufgeklebter Tastaturfolie, -auch mit ein- oder mehrlagiger Schutzfolie

Die Zolltarifnummer 8708999722 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 8708 („Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

Ergänzende Maßeinheit

–

Autonome Zollaussetzungen

Land / AbkommenZollsatz
ERGA OMNES0%

Einfuhrkontrollen

  • Import control of fluorinated greenhouse gases

    Herkunft: ERGA OMNES

    Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: (a) Kälteanlagen; (b) Klimaanlagen; (c) Wärmepumpen; (d) Brandschutzeinrichtungen; (e) elektrische Schaltanlagen; (f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen; (g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase; (h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder (i) Organic-Rankine-Kreisläufe. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen. Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben. Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.

Ähnliche Zolltarifnummern zu 8708999722

8708999722 steht in KN-Code 87089997 „andere“. Auf derselben Ebene liegen 7 weitere Zolltarifnummern, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
8708999743Äußere Spurstange mit einem Gehäuse aus Stahl gemäß AISI 4137 (SCM435) oder Stahl gemäß EN 10083/2-C45R + N oder niedriglegiertem Stahl gemäß JIS G4053-SCM435 mit: -einem Kugelzapfen aus Stahl gemäß EN 10263/4 - 41CrS4 Q + T oder Stahl gemäß AISI 4137 (SCM435) oder Stahl gemäß EN 10083/3-42CrMoS4Q + T oder niedriglegiertem Stahl gemäß JIS G4053-SCM435, -einem Kunststoffkugelsitz aus Polyoxymethylen, -einem Abstand zwischen dem Ende des Gewindelochs und der Mitte des Kugelzapfens von 124 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 194 mm, -einem Kugelzapfendurchmesser von 21,98 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 mm, -einer Gewindetiefe von 40,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 mm, mit den Abmessungen M14x1,5, -einer Manschettendichtung, -einem Manschettendichtungsschutz und einem Sicherungsring, -Schmiermittel zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeuglenksystemen
8708999750Aluminium-Motorhalterung mit -einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm, -einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 250 mm, -einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm, mit mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften: -Porosität innen nicht mehr als 1 mm, -Porosität außen nicht mehr als 2 mm, -Rockwellhärte HRB 10 oder mehr, von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art
8708999753Rollstangen-Baugruppe für die vordere Aufhängung in Fahrzeugen zum Anschluss des Stabilisators an die Aufhängungsbauteile: -aus Aluminium, Gummi und Kunststoff, -mit einer Höhe von 270 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, -mit einer Breite von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 mm, -mit einer Länge von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen
8708999758Montagehalterung für Frontkühler oder Ladeluftkühler: -aus Eisen, Stahl oder Kunststoff, -auch mit Gummidämpfer zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8708
8708999775Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87
8708999780Bestimmte vormontierte oder montagefertige Bauteile für neue Mobilkrane
8708999790andere

Häufige Fragen zu 8708999722

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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