Kapitel 89WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

Gültig seit 31.12.1971

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

Die Zolltarifnummer 89 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“). Als Kapitel bündelt 89 insgesamt 8 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,7 %.

Positionen

CodeBeschreibung
8901Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
8902Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
8903Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
8904Schlepper und Schubschiffe
8905Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
8906Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
8907Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)
8908Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken

Ähnliche Kapitel zu 89

89 steht in Abschnitt XVII „Beförderungsmittel“. Auf derselben Ebene liegen 3 weitere Kapitel, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
86SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE
87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
88LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

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