Unterposition 890710aufblasbare Flöße
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 890710 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 8907 („Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 890710 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control on restricted goods and technologies | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
Häufige Fragen zu 890710
890710 bezeichnet „aufblasbare Flöße“, eine Einreihung innerhalb der Position 8907 („Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)“) im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
Für 890710 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
890710 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 8907 („Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 890710 erfasst speziell „aufblasbare Flöße“.
Die Einreihung 890710 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.