Position 9007Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 9007 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 90 („Optische, Fotografische oder Kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; Medizinische und Chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für Diese Instrumente, Apparate und Geräte“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“). Als Position bündelt 9007 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 9007
9007 bezeichnet „Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten“ im Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“).
9007 umfasst 4 Untercodes, darunter „Filmkameras“, „Filmvorführapparate“ und „für Filmkameras“ u. a.
Die Einreihung 9007 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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