Unterposition 901060Lichtbildwände
Gültig seit 01.01.1996
Die Zolltarifnummer 901060 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 9010 („Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Kanada | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
Lufttüchtigkeit
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| C119Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung | ||
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 901060
901060 bezeichnet „Lichtbildwände“, eine Einreihung innerhalb der Position 9010 („Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände“) im Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Airworthiness tariff suspension“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 3 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Kanada und Neuseeland hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1602/18, Regulation 1517/18, Decision 0037/17 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Kanada und Neuseeland sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 901060 Nachweise wie Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung und Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Für 901060 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
901060 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 9010 („Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 901060 erfasst speziell „Lichtbildwände“.
Die Einreihung 901060 ist im TARIC seit dem 01.01.1996 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.