Unterposition 901530Nivellierinstrumente
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 901530 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 9015 („Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“). Als Unterposition bündelt 901530 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 3,7 %.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 901530
901530 bezeichnet „Nivellierinstrumente“, eine Einreihung innerhalb der Position 9015 („Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser“) im Abschnitt XVIII („Optische, photographische und kinematographische Instrumente und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente“).
901530 umfasst 2 Untercodes, darunter „elektronische“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 3,7 %.
Die Einreihung 901530 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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