KN-Code 90278990andere

Gültig seit 01.01.2022

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

0%

Ergänzende Maßeinheit

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)

    Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „MG“ beschrieben sind, ist es untersagt, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509)

    All environmental test chambers capable of simulating flight conditions (temperature, pressure, shock and vibration) except those used for civilian aircraft safety purposes

  • Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien

    Herkunft: Iran (Islamische Republik)

    In Anhang III (MG-Fußnoten) sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien, aufgeführt (VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012)

    Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „MG“ beschrieben sind (Artikel 4a, Artikel 4c VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012): Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union oder jeden sonstigen Artikel mit oder ohne Ursprung in der Union, bei dem ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass er zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnte, unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran unmittelbar oder mittelbar aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

    M4B1, M4B2

    M18A2

  • Einfuhrkontrolle — beschränkte Güter und Technologien

    Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)

    Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.

  • Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen

    Herkunft: ERGA OMNES

    Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen

  • Einfuhrkontrolle — Feuerwaffen

    Herkunft: Iran (Islamische Republik)

    Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung in Iran — aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen

  • Import control of fluorinated greenhouse gases

    Herkunft: ERGA OMNES

    Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als: (a) Kälteanlagen; (b) Klimaanlagen; (c) Wärmepumpen; (d) Brandschutzeinrichtungen; (e) elektrische Schaltanlagen; (f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen; (g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase; (h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder (i) Organic-Rankine-Kreisläufe. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen. Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben. Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben. Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.

    Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 sind die folgenden Güter von den Verboten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ausgenommen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2729 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) Geräte für die Umweltsimulation, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängiger Temperatur und Feuchtigkeit, für Anwendungen unter – 50°C; b) Trocknungseinrichtungen für Labore, die zur Trocknung flüssiger Proben durch Sprühtrocknen oder Gefriertrocknen verwendet werden; c) Laborzentrifugen, die in einem schnell rotierenden Behälter Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte voneinander oder Flüssigkeiten von Feststoffen trennen. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3122 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfrostern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind. Durchführungsverordnung (EU) 2024/3120 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen von mechanischen kryogenen Gefriergeräten (– 150°C), die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind. Durchführungsverordnung (EU) 2025/33 der Kommission: Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind: a) schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg; b) Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW; c) Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden; d) Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW; e) Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW; f) Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern.

  • Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit

    Herkunft: Weißrußland

    Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (Verordnung (EG) Nr. 765/2006 - Artikel 1aa.1)

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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