KN-Code 01012990andere
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 01012990 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0101 („Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 11,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Ägypten | 0% |
| Algerien | 0% |
| APS - Allgemeine Regelung | 8% |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% |
| Chile | 0% |
| Ecuador | 0% |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% |
| Neuseeland | 0% |
| Norwegen | 0% |
| Tunesien | 0% |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Import control on luxury goods
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Russische Föderation |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Weißrußland |
Häufige Fragen zu 01012990
01012990 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 0101 („Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 10 Maßnahmen für Ägypten, Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Decision 0240/10, Decision 0690/05 u. a.
Für Waren mit Ursprung Ägypten, Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 01012990 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indonesien.
Für 01012990 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
01012990 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 010129 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 01012990 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 01012990 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.