Unterposition 030782Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt
Gültig seit 01.01.2017
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 3,8% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 3,3% | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Alle Drittländer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Europäische Union
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Control on illegal, unreported and unregulated fishing
Herkunft: ERGA OMNES
Fischereierzeugnisse, ausgenommen – aus Jungfischen und Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse; — lebende Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Süßwasserfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln, Quallen; — Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes), Kopf, Schwanz, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse; — Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; Kaviarersatz dürfen nur nach Vorlage der gültigen Erklärung des IM-Importeurs aus der CATCH in die Union eingeführt werden, wie in Feld 11 der Fangbescheinigung vorgesehen. gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen Fangbescheinigung/vereinfachten Fangbescheinigung/Wiederausfuhrbescheinigung aus der CATCH oder in Papierform aus der Union ausgeführt werden. gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesen Anforderungen ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Control on illegal, unreported and unregulated fishing
Herkunft: Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren
Die Republik Trinidad und Tobago, Kamerun, Das Königreich Kambodscha, St. Vincent und die Grenadinen und die Union der Komoren werden von der Europäischen Kommission als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet. Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 286) sind die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führen, sowie die Ausfuhr in solche Länder verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesem Verbot ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren |
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.