Position 0511Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels|1|oder 3, ungenießbar
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0511 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 05 („Andere Waren Tierischen Ursprungs, Anderweit Weder Genannt Noch Inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Als Position bündelt 0511 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,1 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0511
0511 bezeichnet „Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar“ im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
0511 umfasst 3 Untercodes, darunter „Rindersperma“, „Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,1 %.
Die Einreihung 0511 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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