KN-Code 05119190andere
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 05119190 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Alle Drittländer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Europäische Union
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Für die Überführung lebender Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für lebende Tiere (GGED-A) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 05119190 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 05119190
05119190 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Import control - IAS“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 3115/94, Regulation 0632/21 und Regulation 1422/25.
Für 05119190 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.
Für 05119190 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
05119190 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 051191 („Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 05119190 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 05119190 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.