Unterposition 070320Knoblauch

Gültig seit 01.01.1972

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

9,6% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Ägypten4,8% – 9,6% (saisonal)
Albanien0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y086Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien
Bosnien und Herzegowina0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y087Antrag auf Präferenzbehandlung für Bosnien und Herzegowina
Chile0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Färöer9,6%
Kosovo0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y090Antrag auf Präferenzbehandlung für Zollgebiet Kosovo
Länder des westlichen Balkans (AL, BA, ME, MK, XK, XS)0%
Y085Waren, die im Rahmen "autonomer Handelsmaßnahmen" eingeführt werden
Liechtenstein9,6%
Moldau, Republik0%
Montenegro0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y088Antrag auf Präferenzbehandlung für Montenegro
Nordmazedonien0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y089Antrag auf Präferenzbehandlung für Nordmazedonien
Norwegen9,6%
Peru0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Schweiz9,6%
Serbien0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y091Antrag auf Präferenzbehandlung für Serbien
Singapur0%
Syrien4,8% – 9,6% (saisonal)
Tunesien0% – 9,6% (saisonal)
Türkei0%
Ägypten0%
Chile0%
Ecuador0%
Georgien0%
Libanon0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) – 3,8% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) (saisonal)
Marokko0%
Peru0%
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.0%
Ukraine0%
Vietnam0%
Zentralamerika0%

Einfuhrkontrollen

  • Amtliche Pflanzenkontrolle

    Herkunft: ERGA OMNES

    Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 oder ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission)

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Iran (Islamische Republik)

    Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Libanon

    Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Malaysia

    Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Taiwan

    Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Vereinigte Arabische Emirate

    Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).

  • Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit

    Herkunft: Vietnam

    Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).

  • Unit price

    Herkunft: ERGA OMNES

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

Unsicher bei der Tarifierung?

Produktdaten (Beschreibung, Datenblatt oder Produktfotos) hochladen und kostenloses Tarifierungsdossier per E-Mail erhalten.

PDF, JPG oder PNG hierher ziehen oder klicken

(max. 3 MB)