Unterposition 070320Knoblauch
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 070320 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0703 („Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 9,6% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Ägypten | 4,8% – 9,6% (saisonal) | |
| Albanien | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Y086Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien | ||
| Bosnien und Herzegowina | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Y087Antrag auf Präferenzbehandlung für Bosnien und Herzegowina | ||
| Chile | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Färöer | 9,6% | |
| Kosovo | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Y090Antrag auf Präferenzbehandlung für Zollgebiet Kosovo | ||
| Länder des westlichen Balkans (AL, BA, ME, MK, XK, XS) | 0% | |
| Y085Waren, die im Rahmen "autonomer Handelsmaßnahmen" eingeführt werden | ||
| Liechtenstein | 9,6% | |
| Moldau, Republik | 0% | |
| Montenegro | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Y088Antrag auf Präferenzbehandlung für Montenegro | ||
| Nordmazedonien | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Y089Antrag auf Präferenzbehandlung für Nordmazedonien | ||
| Norwegen | 9,6% | |
| Peru | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Schweiz | 9,6% | |
| Serbien | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Y091Antrag auf Präferenzbehandlung für Serbien | ||
| Singapur | 0% | |
| Syrien | 4,8% – 9,6% (saisonal) | |
| Tunesien | 0% – 9,6% (saisonal) | |
| Türkei | 0% | |
| Ägypten | 0% | |
| Chile | 0% | |
| Ecuador | 0% | |
| Georgien | 0% | |
| Libanon | 0% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) – 3,8% + 120,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) (saisonal) | |
| Marokko | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Amtliche Pflanzenkontrolle
Herkunft: ERGA OMNES
Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 oder ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission)
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Iran (Islamische Republik)
Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Libanon
Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Malaysia
Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Taiwan
Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Vereinigte Arabische Emirate
Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Vietnam
Die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist abhängig vom unmittelbaren Transport der Waren aus den Ursprungsländern in die Europäische Union (Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission).
Unit price
Herkunft: ERGA OMNES
Ausfuhr (Export)
Für den Code 070320 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 070320
070320 bezeichnet „Knoblauch“, eine Einreihung innerhalb der Position 0703 („Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ sind 3 Maßnahmen für Alle Drittländer, Argentinien und China hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 19 Maßnahmen für Ägypten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Chile u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 11 Maßnahmen für Ägypten, Chile, Ecuador, Georgien u. a. hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 094287, 094288, 094285, 091712, 091947, 097525, 096820, 091175, 091100, 097214, 096702, 098201 und 097301. Rechtsgrundlage: Regulation 2031/01, Regulation 0761/20, Regulation 1401/21 u. a.
Für Waren mit Ursprung Ägypten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 070320 sind 8 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 070320 Nachweise wie Einfuhrlizenz AGRIM, Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM, Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien u. a. erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Argentinien, China, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich u. a.
Für 070320 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
070320 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0703 („Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 070320 erfasst speziell „Knoblauch“.
Die Einreihung 070320 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.