Unterposition 071140Gurken und Cornichons
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 071140 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0711 („Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 12%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 8,5% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Chile | 0% | |
| Ecuador | 0% | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | |
| Island | 0% | |
| Israel | 0% | |
| Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | ||
| Kolumbien | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Libanon | 0% | |
| Mexiko | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Türkei | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 071140 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 071140
071140 bezeichnet „Gurken und Cornichons“, eine Einreihung innerhalb der Position 0711 („Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 22 Maßnahmen für Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina, Chile u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0332/09, Regulation 0978/12 u. a.
Für Waren mit Ursprung Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 071140 Nachweise wie Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. erforderlich sein.
Für 071140 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
071140 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0711 („Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 071140 erfasst speziell „Gurken und Cornichons“.
Die Einreihung 071140 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.