Position 0711Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 0711
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Die Zolltarifnummer 0711 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 07 („Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken Verwendet Werden“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0711 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4,8 % und 12 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
071120Oliven
071140Gurken und Cornichons
071151Pilze der Gattung Agaricus
071159andere
071190anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

Häufige Fragen zu 0711

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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