Unterposition 071151Pilze der Gattung Agaricus
Gültig seit 01.01.2002
Die Zolltarifnummer 071151 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0711 („Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 9,6% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Albanien | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Y086Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien | ||
| APS - Allgemeine Regelung | 6,1% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Y087Antrag auf Präferenzbehandlung für Bosnien und Herzegowina | ||
| Chile | 4,5% + 143,25 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Ecuador | 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Island | 0% | |
| Israel | 0% | |
| Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | ||
| Kolumbien | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Kosovo | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Y090Antrag auf Präferenzbehandlung für Zollgebiet Kosovo | ||
| Länder des westlichen Balkans (AL, BA, ME, MK, XK, XS) | 0% | |
| Y085Waren, die im Rahmen "autonomer Handelsmaßnahmen" eingeführt werden | ||
| Libanon | 0% | |
| Mexiko | 0% | |
| Montenegro | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Y088Antrag auf Präferenzbehandlung für Montenegro | ||
| Nordmazedonien | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Y089Antrag auf Präferenzbehandlung für Nordmazedonien | ||
| Norwegen | 0% | |
| Peru | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Serbien | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Y091Antrag auf Präferenzbehandlung für Serbien | ||
| Singapur | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Türkei | 0% + 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Ukraine | 0% | |
| Zentralamerika | 191,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), Eingangspreissystem | |
| Ecuador | 0% | |
| Kolumbien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Entry into free circulation (restriction - feed and food)
Herkunft: Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr setzt die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 voraus, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht.
In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission heißt es: Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, es sei denn, ihr Bruttogewicht übersteigt 10|kg frisches Erzeugnis oder 2|kg Trockenerzeugnis: a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; c) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; d) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in den Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 071151 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 071151
071151 bezeichnet „Pilze der Gattung Agaricus“, eine Einreihung innerhalb der Position 0711 („Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ sind 2 Maßnahmen für Alle Drittländer und China hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 23 Maßnahmen für Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina, Chile u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 5 Maßnahmen für Ecuador, Kolumbien, Peru, Vietnam u. a. hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 094286, 094284, 097527, 097231, 097217, 098208 und 097302. Rechtsgrundlage: Regulation 2031/01, Regulation 0761/20, Decision 0332/09 u. a.
Für Waren mit Ursprung Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 071151 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 071151 Nachweise wie Einfuhrlizenz AGRIM, Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM, Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien u. a. erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: China, Russische Föderation, Vereinigtes Königreich und Weißrußland.
Für 071151 ist die ergänzende Maßeinheit „Kilogramm“ anzugeben.
071151 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0711 („Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 071151 erfasst speziell „Pilze der Gattung Agaricus“.
Die Einreihung 071151 ist im TARIC seit dem 01.01.2002 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.