Unterposition 071360Straucherbsen (Cajanus cajan)
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 071360 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0713 („Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 3,2%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Ecuador | 0% | |
| Georgien | 0% | |
| Japan | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kolumbien | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Sonderzölle
| Maßnahme | Herkunft | Zollsatz |
|---|---|---|
| Zusätzliche Zölle | ERGA OMNES Gilt nicht für: Russische Föderation, Weißrußland | — |
| Zusätzliche Zölle | Russische Föderation | 50% |
| Zusätzliche Zölle | Weißrußland | 50% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 071360 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 071360
071360 bezeichnet „Straucherbsen (Cajanus cajan)“, eine Einreihung innerhalb der Position 0713 („Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 21 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. hinterlegt. Als „Zusätzliche Zölle“ sind 3 Maßnahmen für alle Länder (ERGA OMNES), Russische Föderation und Weißrußland hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0037/17, Decision 0332/09 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 071360 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 071360 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
071360 ist einer von 8 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0713 („Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 071360 erfasst speziell „Straucherbsen (Cajanus cajan)“.
Die Einreihung 071360 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.