KN-Code 07142090andere

Gültig seit 01.01.1989

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

6,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Albanien6,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y086Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien
APS - Allgemeine Regelung4,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Bosnien und Herzegowina6,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y087Antrag auf Präferenzbehandlung für Bosnien und Herzegowina
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)0,00 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Kosovo6,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y090Antrag auf Präferenzbehandlung für Zollgebiet Kosovo
Länder des westlichen Balkans (AL, BA, ME, MK, XK, XS)0%
Y085Waren, die im Rahmen "autonomer Handelsmaßnahmen" eingeführt werden
Montenegro6,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y088Antrag auf Präferenzbehandlung für Montenegro
Nordmazedonien6,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y089Antrag auf Präferenzbehandlung für Nordmazedonien
Norwegen0%
Serbien6,40 EUR pro Dezitonne (100 kg)
Y091Antrag auf Präferenzbehandlung für Serbien
Singapur0%

Einfuhrkontrollen

  • Amtliche Pflanzenkontrolle

    Herkunft: ERGA OMNES

    Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 oder ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission)

    Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122]

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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