Unterposition 080910Aprikosen/Marillen

Gültig seit 01.01.1972

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

2E+1%

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren0%

Teils abhängig von Bedingungen

U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)
Ägypten0%

Teils abhängig von Bedingungen

Albanien0%

Teils abhängig von Bedingungen

Y086Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien
Andorra0%
APS - Allgemeine Regelung16,5%
Besetzte palästinensische Gebiete0%

Teils abhängig von Bedingungen

Bosnien und Herzegowina0%

Teils abhängig von Bedingungen

Y087Antrag auf Präferenzbehandlung für Bosnien und Herzegowina
Chile0%

Teils abhängig von Bedingungen

Ecuador0%

Teils abhängig von Bedingungen

Georgien0%

Teils abhängig von Bedingungen

GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)0%
Israel0%

Teils abhängig von Bedingungen

Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.
Japan0%

Teils abhängig von Bedingungen

Kanada0%

Teils abhängig von Bedingungen

Kolumbien0%

Teils abhängig von Bedingungen

Kosovo0%

Teils abhängig von Bedingungen

Y090Antrag auf Präferenzbehandlung für Zollgebiet Kosovo
Länder des westlichen Balkans (AL, BA, ME, MK, XK, XS)0%
Y085Waren, die im Rahmen "autonomer Handelsmaßnahmen" eingeführt werden
Libanon8%

Teils abhängig von Bedingungen

Marokko0%

Teils abhängig von Bedingungen

Mexiko0%

Teils abhängig von Bedingungen

Moldau, Republik0%

Teils abhängig von Bedingungen

Montenegro0%

Teils abhängig von Bedingungen

Y088Antrag auf Präferenzbehandlung für Montenegro
Neuseeland0%

Teils abhängig von Bedingungen

Nordmazedonien0%

Teils abhängig von Bedingungen

Y089Antrag auf Präferenzbehandlung für Nordmazedonien
Peru0%

Teils abhängig von Bedingungen

Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.0%

Teils abhängig von Bedingungen

Serbien0%

Teils abhängig von Bedingungen

Y091Antrag auf Präferenzbehandlung für Serbien
Singapur0%

Teils abhängig von Bedingungen

Südafrika0%

Teils abhängig von Bedingungen

Südkorea (Republik Korea)0%
Tunesien0%

Teils abhängig von Bedingungen

Türkei0%

Teils abhängig von Bedingungen

Ukraine0%

Teils abhängig von Bedingungen

ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0%
Vietnam0%

Teils abhängig von Bedingungen

Algerien0%

Teils abhängig von Bedingungen

Libanon0% – 4% (saisonal)

Saisonale Zollsätze, teils abhängig von Bedingungen

Schweiz0%

Teils abhängig von Bedingungen

Zollunion

Land / AbkommenZollsatz
San Marino0%

Einfuhrkontrollen

  • Amtliche Pflanzenkontrolle

    Herkunft: ERGA OMNES

    Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 oder ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission)

    Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122]

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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