Kapitel 08GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN
Gültig seit 31.12.1971
GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN
Die Zolltarifnummer 08 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Kapitel bündelt 08 insgesamt 14 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 20,8 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 0801 | Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| 0803 | Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet |
| 0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |
| 0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
| 0806 | Weintrauben, frisch oder getrocknet |
| 0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |
| 0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
| 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
| 0810 | Andere Früchte, frisch |
| 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| 0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
| 0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen|0801|bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels |
| 0814 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
Häufige Fragen zu 08
08 bezeichnet „Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
08 umfasst 14 Untercodes, darunter „Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet“, „Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet“ und „Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 20,8 %.
Die Einreihung 08 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.