KN-Code 08093080andere
Gültig seit 01.01.2023
Die Zolltarifnummer 08093080 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0809 („Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 17,6%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Ägypten | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Albanien | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Y086Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien | ||
| APS - Allgemeine Regelung | 14,1% | |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Y087Antrag auf Präferenzbehandlung für Bosnien und Herzegowina | ||
| Chile | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Ecuador | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Georgien | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | |
| Israel | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | ||
| Kanada | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Kolumbien | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Kosovo | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Y090Antrag auf Präferenzbehandlung für Zollgebiet Kosovo | ||
| Länder des westlichen Balkans (AL, BA, ME, MK, XK, XS) | 0% | |
| Y085Waren, die im Rahmen "autonomer Handelsmaßnahmen" eingeführt werden | ||
| Mexiko | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Moldau, Republik | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Montenegro | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Y088Antrag auf Präferenzbehandlung für Montenegro | ||
| Neuseeland | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Nordmazedonien | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Y089Antrag auf Präferenzbehandlung für Nordmazedonien | ||
| Peru | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Serbien | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Y091Antrag auf Präferenzbehandlung für Serbien | ||
| Singapur | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Südafrika | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Türkei | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Ukraine | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Vietnam | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Zentralamerika | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
| Libanon | 0% Teils abhängig von Bedingungen | |
Einfuhrkontrollen
Amtliche Pflanzenkontrolle
Herkunft: ERGA OMNES
Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 oder ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission)
Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122]
Ausfuhr (Export)
Für den Code 08093080 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 08093080
08093080 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 0809 („Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 28 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Ägypten, Albanien, APS - Allgemeine Regelung u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Libanon hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 091184. Rechtsgrundlage: Regulation 1926/25, Decision 0037/17, Decision 0240/10 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Ägypten, Albanien, APS - Allgemeine Regelung u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 08093080 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 08093080 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA), Antrag auf Präferenzbehandlung für Albanien, Antrag auf Präferenzbehandlung für Bosnien und Herzegowina u. a. erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Schweiz.
Für 08093080 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
08093080 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 080930 („Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 08093080 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 08093080 ist im TARIC seit dem 01.01.2023 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.