Kapitel 10GETREIDE
Gültig seit 31.12.1971
GETREIDE
Die Zolltarifnummer 10 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Kapitel bündelt 10 insgesamt 8 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 7,7 % und 7,7 %.
Positionen
Häufige Fragen zu 10
10 bezeichnet „Getreide“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
10 umfasst 8 Untercodes, darunter „Weizen und Mengkorn“, „Roggen“ und „Gerste“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 7,7 % und 7,7 %.
Die Einreihung 10 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.