Unterposition 110510Mehl, Grieß und Pulver
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 110510 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1105 („Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Neuseeland | 3% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 110510 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 110510
110510 bezeichnet „Mehl, Grieß und Pulver“, eine Einreihung innerhalb der Position 1105 („Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für Neuseeland hinterlegt. Rechtsgrundlage: Decision 0244/24.
Für Waren mit Ursprung Neuseeland sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 110510 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
110510 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1105 („Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 110510 erfasst speziell „Mehl, Grieß und Pulver“.
Die Einreihung 110510 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.