Kapitel 14FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Gültig seit 31.12.1971
FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN
Die Zolltarifnummer 14 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Kapitel bündelt 14 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1401 | Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.|B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
| 1404 | Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Häufige Fragen zu 14
14 bezeichnet „Flechtstoffe und Andere Waren Pflanzlichen Ursprungs, Anderweit Weder Genannt Noch Inbegriffen“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
14 umfasst 2 Untercodes, darunter „Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)“ und „Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.
Die Einreihung 14 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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