Unterposition 160210homogenisierte Zubereitungen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 160210 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1602 („Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 16,6%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Ägypten | 0% |
| Albanien | 0% |
| Andorra | 0% |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% |
| Bosnien und Herzegowina | 0% |
| CARIFORUM | 0% |
| Chile | 0% |
| Ecuador | 0% |
| Elfenbeinküste | 0% |
| Fidschi | 0% |
| Georgien | 0% |
| Ghana | 0% |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | 0% |
| Jordanien | 0% |
| Kamerun | 0% |
| Kenia | 0% |
| Kosovo | 0% |
| Libanon | 0% |
| Marokko | 0% |
| Mexiko | 0% |
| Moldau, Republik | 0% |
| Montenegro | 0% |
| Neuseeland | 0% |
| Nordmazedonien | 0% |
| Papua-Neuguinea | 0% |
| Peru | 0% |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0% |
| SADC EPA | 0% |
| Salomonen | 0% |
| Samoa | 0% |
| Serbien | 0% |
| Singapur | 0% |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0% |
| Südafrika | 0% |
| Südkorea (Republik Korea) | 0% |
| Türkei | 0% |
| Ukraine | 0% |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0% |
| Vietnam | 2% |
| Zentralamerika | 0% |
Zollunion
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| San Marino | 0% |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Import control on seal products
Herkunft: ERGA OMNES
Robbenerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung (zur gewerblichen Verwendung) oder einer schriftlichen Einfuhrerklärung (für den persönlichen Gebrauch) und einem Dokument, aus dem das Erwerbsland hervorgeht, begleitet werden (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission (ABl. L 271)).
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 160210
160210 bezeichnet „homogenisierte Zubereitungen“, eine Einreihung innerhalb der Position 1602 („Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für San Marino hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 40 Maßnahmen für Ägypten, Albanien, Andorra, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0245/02, Decision 0240/10 u. a.
Für Waren mit Ursprung Ägypten, Albanien, Andorra, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 160210 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Haiti.
Für 160210 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
Die Einreihung 160210 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.