Kapitel 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
Gültig seit 31.12.1971
ZUCKER UND ZUCKERWAREN
Die Zolltarifnummer 17 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Kapitel bündelt 17 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,2 % und 16 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
| 1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
| 1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
| 1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Häufige Fragen zu 17
17 bezeichnet „Zucker und Zuckerwaren“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
17 umfasst 4 Untercodes, darunter „Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest“, „Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert“ und „Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,2 % und 16 %.
Die Einreihung 17 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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