Zolltarifnummer 2005991010Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke
Gültig seit 01.01.2007
Die Zolltarifnummer 2005991010 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 2005 („Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Liechtenstein | 0% |
| Schweiz | 0% |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit
Herkunft: Indien
Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.
Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit
Herkunft: Sri Lanka
Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 2005991010 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 2005991010
2005991010 bezeichnet „Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke“, eine Einreihung innerhalb der Position 2005 („Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Präferenzzoll“ sind 2 Maßnahmen für Liechtenstein und Schweiz hinterlegt. Rechtsgrundlage: Decision 0658/07, Decision 0309/02 und Regulation 1793/19.
Für Waren mit Ursprung Liechtenstein und Schweiz sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 2005991010 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 2005991010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
2005991010 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 20059910 („Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 2005991010 erfasst speziell „Pulver, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke“.
Die Einreihung 2005991010 ist im TARIC seit dem 01.01.2007 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.