Zolltarifnummer 2008999911blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: -|Salz von mehr als 6 GHT, -|Säure ausgedrückt als Citronensäuremonohydrat von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT; -|auch mit nicht mehr als 2000|mg/kg Natriumbenzoat gemäß CODEX STAN 192-1995 zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern

Gültig seit 01.01.2013

Einordnung im Zolltarif
Zolltarifnummer 2008999911
blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: -|Salz von mehr als 6 GHT, -|Säure ausgedrückt als Citronensäuremonohydrat von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT; -|auch mit nicht mehr als 2000|mg/kg Natriumbenzoat gemäß CODEX STAN 192-1995 zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Ceuta0%
Melilla0%
Syrien0%
Tunesien0%

Aussetzung + End-Use

Land / AbkommenZollsatz
ERGA OMNES0%
N990EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

Einfuhrkontrollen

  • Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit

    Herkunft: Ägypten

    Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

  • Einfuhrkontrolle — Fluorsicherheit

    Herkunft: Türkei

    Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

Unsicher bei der Tarifierung?

Produktdaten (Beschreibung, Datenblatt oder Produktfotos) hochladen und kostenloses Tarifierungsdossier per E-Mail erhalten.

PDF, JPG oder PNG hierher ziehen oder klicken

(max. 3 MB)