Position 2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2103 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 21 („Verschiedene Lebensmittelzubereitungen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Position bündelt 2103 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 10,2 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2103
2103 bezeichnet „Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
2103 umfasst 4 Untercodes, darunter „Sojasoße“, „Tomatenketchup und andere Tomatensoßen“ und „Senfmehl, auch zubereitet, und Senf“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 10,2 %.
Die Einreihung 2103 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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