KN-Code 22041096andere Rebsortenweine
Gültig seit 01.01.2010
Die Zolltarifnummer 22041096 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 2204 („Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | |
| Ecuador | 0% | |
| Georgien | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kolumbien | 0% | |
| Marokko | 0% | |
| Mexiko | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Peru | 0% | |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Tunesien | 6,40 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Türkei | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Zentralamerika | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Albanien | 0% | |
| Algerien | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| C014Dokument VІ-1 | ||
| C015Teildokument VI-2 | ||
| Montenegro | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| C014Dokument VІ-1 | ||
| C015Teildokument VI-2 | ||
| Serbien | 0% | |
| C014Dokument VІ-1 | ||
| C015Teildokument VI-2 | ||
| Tunesien | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Import control on luxury goods
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) |
| Exportkontrolle — Luxusgüter | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 22041096
22041096 bezeichnet „andere Rebsortenweine“, eine Einreihung innerhalb der Position 2204 („Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Präferenzzoll“ sind 15 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Besetzte palästinensische Gebiete, Ecuador, Georgien u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 8 Maßnahmen für Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo u. a. hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 091512, 091003, 091528, 091572, 091514, 091558, 091526 und 091209. Rechtsgrundlage: Decision 0037/17, Decision 0824/11, Decision 2369/16 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Besetzte palästinensische Gebiete, Ecuador, Georgien u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 22041096 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 22041096 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA), Dokument VІ-1 und Teildokument VI-2 erforderlich sein.
Für 22041096 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
22041096 ist einer von 8 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 220410 („Schaumwein“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 22041096 erfasst speziell „andere Rebsortenweine“.
Die Einreihung 22041096 ist im TARIC seit dem 01.01.2010 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.