Position 2204Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position|2009
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2204 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 22 („Getränke, Alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Position bündelt 2204 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 32 % und 32 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2204
2204 bezeichnet „Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
2204 umfasst 5 Untercodes, darunter „Schaumwein“, „in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger“ und „in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 32 % und 32 %.
Die Einreihung 2204 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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