Zolltarifnummer 2204219412Berkane, Saïs, Beni M'Tir, Guerrouane, Zemmour, Zennata
Gültig seit 01.01.2010
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Marokko | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| U005Bescheinigung der Ursprungsangabe durch die zuständigen Behörden | ||
| C017Dokument VІ-1, mit dem Vermerk gemäß Verordnung (EU) 2018/273, Artikel 25 Absatz 2, versehen | ||
| C018Teildokument VI-2, mit dem Vermerk gemäß Verordnung (EU) 2018/273, Artikel 25 Absatz 2, versehen | ||
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| U005Bescheinigung der Ursprungsangabe durch die zuständigen Behörden | ||
| C017Dokument VІ-1, mit dem Vermerk gemäß Verordnung (EU) 2018/273, Artikel 25 Absatz 2, versehen | ||
| C018Teildokument VI-2, mit dem Vermerk gemäß Verordnung (EU) 2018/273, Artikel 25 Absatz 2, versehen | ||
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Marokko
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Declaration of subheading submitted to restrictions (import)
Herkunft: ERGA OMNES
Anmeldungen unter diesem Code sind nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist ein anderer Code einzusetzen. Weine mit geografischen Angaben mit Ursprung in Marokko, die die Angabe ‚appellation d’origine contrôlée‘ nach marokkanischem Recht tragen, müssen von einem nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission ausgefüllten Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein. (Beschluss 2012/497/EU – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Königreich Marokko in die Europäische Union, Artikel 10 – ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 2)
Ausfuhr (Export)
Für den Code 2204219412 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.