Zolltarifnummer 2204219451mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22|% vol
Gültig seit 01.01.2010
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Andorra | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | |
| Ecuador | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Marokko | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Mexiko | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Peru | 0% | |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Südafrika | 0% | |
| Tunesien | 0,30 EUR pro % vol Alkohol | |
| Türkei | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Ukraine | 0% | |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | |
| Zentralamerika | 0,00 EUR pro % vol Alkohol | |
| Albanien | 0% | |
| Algerien | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| C014Dokument VІ-1 | ||
| C015Teildokument VI-2 | ||
| Montenegro | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| C014Dokument VІ-1 | ||
| C015Teildokument VI-2 | ||
| Serbien | 0% | |
| C014Dokument VІ-1 | ||
| C015Teildokument VI-2 | ||
| Tunesien | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Alle Drittländer
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Japan
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft - Artikel 2.28 und 2.35. Beschluss Nr. 1/2019 der EU-JAPAN-Arbeitsgruppe „Wein“ über die Annahme der Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und der Modalitäten für die Selbstzertifizierung: - Der Vordruck, der für Bescheinigungen zu verwenden ist, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigt werden, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt (Vereinfachte VI 1 - Bescheinigung, ausgestellt vom Nationalen Forschungsinstitut für Brauerei [National Research Institute of Brewing, NRIB] für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union). - Der Vordruck, der für Selbstzertifizierungen durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger zu verwenden ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt (Vereinfachte VI 1 - Selbstzertifizierung für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Schweiz
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Für Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft ist das Begleitpapier vorzulegen (Beschluss Nr. 1/2005 vom 25.2.2005 (2005/394/EG), ABl. L 131).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Vereinigte Staaten
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: Vereinigtes Königreich
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).
Für im Vereinigten Königreich erzeugte und in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Weine ist eine Bescheinigung gemäß Anlage 15-C des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits erforderlich, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs beglaubigt ist (ANHANG 15, Artikel 3 Absatz 1 und Anlage 15-C)
Ausfuhr (Export)
Für den Code 2204219451 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.