Unterposition 220430anderer Traubenmost
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 220430 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2204 („Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Unterposition bündelt 220430 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 32 % und 32 %.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 220430
220430 bezeichnet „anderer Traubenmost“, eine Einreihung innerhalb der Position 2204 („Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
220430 umfasst 5 Untercodes, darunter „teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht“, „konzentriert“ und „anderer“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 32 % und 32 %.
Die Einreihung 220430 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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