Position 2206Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2206 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 22 („Getränke, Alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Position bündelt 2206 insgesamt 7 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2206
2206 bezeichnet „Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
2206 umfasst 7 Untercodes, darunter „Tresterwein“, „Apfelwein und Birnenwein“ und „andere“ u. a.
Die Einreihung 2206 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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