KN-Code 23070019anderer
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 23070019 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 2307 („Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 1,62 EUR pro Kilogramm. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Ägypten | 0% | |
| Albanien | 0% | |
| Andorra | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 0,00 EUR pro Kilogramm | |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| CARIFORUM | 0% | |
| Chile | 0,00 EUR pro Kilogramm | |
| Ecuador | 0% | |
| Elfenbeinküste | 0% | |
| Fidschi | 0% | |
| Georgien | 0% | |
| Ghana | 0% | |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | 0% | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0,00 EUR pro Kilogramm | |
| Japan | 0% | |
| Jordanien | 0% | |
| Kamerun | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kenia | 0% | |
| Kolumbien | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Libanon | 0% | |
| Mexiko | 0,00 EUR pro Kilogramm | |
| Moldau, Republik | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Neuseeland | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Papua-Neuguinea | 0% | |
| Peru | 0% | |
| SADC EPA | 0% | |
| Salomonen | 0% | |
| Samoa | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Singapur | 0% | |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
Zollunion
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| San Marino | 0% |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Öko-Erzeugnisse
Herkunft: ERGA OMNES
Wird in der Kennzeichnung, in Werbematerial oder Begleitunterlagen von Erzeugnissen auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen, so muss bei der Einfuhr gemäß Artikel 45 Absatz 1 VO (EU) 2018/848 (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) der Anmelder eine Kontrollbescheinigung C644 vorlegen. Für nicht unter die VO (EU) 2018/848 fallende Erzeugnisse ist der Code Y929 anzugeben. Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Vorschriften über die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitsausweises (CHED) durch die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, der Verordnung (EU) 2017/625 und den Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission und den Vorschriften für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625.
Einfuhrkontrolle — Abfall
Herkunft: ERGA OMNES
Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.
Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).
Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - Waste | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 23070019
23070019 bezeichnet „anderer“, eine Einreihung innerhalb der Position 2307 („Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für San Marino hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 42 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Ägypten, Albanien, Andorra u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0245/02, Decision 0037/17 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Ägypten, Albanien, Andorra u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 23070019 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 23070019 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Haiti, Island, Liechtenstein, Norwegen u. a.
Für 23070019 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
23070019 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2307 („Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 23070019 erfasst speziell „anderer“.
Die Einreihung 23070019 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.