Kapitel 23RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER
Gültig seit 31.12.1971
RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER
Die Zolltarifnummer 23 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Kapitel bündelt 23 insgesamt 9 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 50 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 2301 | Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln |
| 2302 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
| 2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
| 2304 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
| 2305 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
| 2306 | Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen|2304|und 2305 |
| 2307 | Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
| 2308 | Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Häufige Fragen zu 23
23 bezeichnet „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; Zubereitetes Futter“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
23 umfasst 9 Untercodes, darunter „Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln“, „Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten“ und „Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 50 %.
Die Einreihung 23 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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