Position 2401Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2401 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 24 („Tabak und Verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, Auch Nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung Bestimmt Sind; Andere Nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den Menschlichen Körper Bestimmt Sind“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Position bündelt 2401 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 10 % und 18,4 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2401
2401 bezeichnet „Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
2401 umfasst 3 Untercodes, darunter „Tabak, nicht entrippt“, „Tabak, teilweise oder ganz entrippt“ und „Tabakabfälle“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 10 % und 18,4 %.
Die Einreihung 2401 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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