Kapitel 24TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND
Gültig seit 31.12.1971
TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND
Die Zolltarifnummer 24 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Kapitel bündelt 24 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 74,9 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 2401 | Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
| 2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
| 2403 | Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
| 2404 | Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind |
Häufige Fragen zu 24
24 bezeichnet „Tabak und Verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, Auch Nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung Bestimmt Sind; Andere Nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den Menschlichen Körper Bestimmt Sind“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
24 umfasst 4 Untercodes, darunter „Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle“, „Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen“ und „Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 74,9 %.
Die Einreihung 24 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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